Im Zusammenhang mit der Video-Uberwachung stellen sich viele Fragen hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit. Der Einsatz im öffentlichen Bereich sowie in Unternehmen ist nicht ohne weiteres gestattet.
Hierzu ein Beispiel.
Das Umfeld:
Ein Unternehmer im Bereich Kfz-Reparatur und -Handel.
Betriebseröffnung: 2019
Der Kfz-Meister beschäftigt zwei Kfz-Gesellen und ein Auszubildender.
Seine Ehefrau unterstützt ihm bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten im Verkauf und Büro.
Das Gelände seiner Werkstatt und Ausstellungsgelände liegt in ein kleines Gewerbegebiet in der Nähe einer Autobahn. Nachts wird der Platz mit zwei großen Halogenstrahlern ausgeleuchtet, die über Bewegungssensoren gesteuert werden. Zusätzlich wird das Werkstattgebäude durch einen zwei Meter hohen Zaun gesichert. Das Ausstellungsgelände ist teilweise frei zugänglich.
Da es immer wieder zu Diebstahl und Beschädigung von ausgestellten Fahrzeugen gekommen ist, hat er, um sein Versicherungsschutz zu erhalten, eine Video-Überwachung mit Speicherung installiert. Im Grenzbereich des Ausstellungsgeländes und der Umzäunung wurden die vorgeschriebene Warnhinweise zu der Überwachung angebracht.
Der Unternehmer hat sich bisher nicht besonders mit der DS-GVO auseinandergesetzt.
Nachdem er von einem befreundeten Kollegen auf die Problematik einer Video-Überwachung in Zusammenhang mit der DS-GVO angesprochen wurde, bat er mich um eine Beratung in dieser Sache.
Meine Feststellung:
- Es fehlt an einer Berechtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
- Es fehlt eine dokumentierte Interessenabwägung zu einer Datenverarbeitung mit Hilfe von Überwachungskameras.
- Es wurde keine Datenschutz-Folgenabschätzung zu der Videoberwachung durchgeführt.
- Es gibt keinen Plan wie die Bilddaten organisatorisch und technisch geschützt werden sollen. Ebenfalls fehlt eine Benennung der Zugriffsberechtigten Personen.
- Eine Speicherdauer oder Löschtermin der Aufnahmen wurde nicht festgelegt.
- Die Verarbeitung der Daten wurden nicht in einem Verarbeitungsverzeichnis erfasst.
- Im nicht öffentlich zugänglichen Bereich fehlt eine konkrete Zweckbenennung der Videoüberwachung.
Zusammengefasst:
Der Betrieb einer Video-Überwachung ist unter diese Voraussetzungen nicht erlaubt und strafbar.
Nachdem wir einen befristeten Dienstleistungsvertrag vereinbart hatten, habe ich in Zusammenarbeit mit dem Unternehmer die fehlenden Informationen und Dokumentationen zusammengetragen.
Da der Unternehmer nur in dieser Sache um eine Beratung gebeten hat, wurde die fehlende Datenschutz-Organisation seines Unternehmens zwar erwähnt aber nicht weiter untersucht oder bemängelt.
Auch das die Entscheidung, seine Frau und Mitarbeiterin zukünftig als Datenschutzbeauftragte zu bestellen, problematisch ist wurde durch mich erwähnt und protokolliert.
Abschließend
Im Ergebnis hat der Unternehmer jetzt eine Berechtigung zum Betrieb einer Video-Überwachung erlangt. Und ist in diesem Bereich DS-GVO-Konform.
Da er durch das Fehlen einer systematische Datenschutzorganisation seine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nicht nachkommen kann, ist der verantwortliche Unternehmer noch weit von einer DS-GVO-Konformität entfernt.