Regelungen zur Telearbeit
Neue Regelungen zur Telearbeit (Remote IT-gestützte Arbeit) aus dem Ausland 01.07.2023 In einem neuen multilateralen Rahmenübereinkommen haben sich die Staaten; Belgien, Deutschland, Finnland, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Spanien und Tschechien auf ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung der Ausnahmevereinbarungen bei grenzüberschreitender Telearbeit geeinigt. Das Rahmenübereinkommen Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmevereinbarung ist, dass die Telearbeit, wie z.B. Homeoffice, remote Arbeiten im Wohnsitzstaat des Beschäftigten zwischen 25 % und weniger als 50% der gesamten Beschäftigung ausmacht. Wenn also ein Mitarbeiter 2 Tage pro Woche an seinem Wohnsitz in Deutschland im Homeoffice arbeitet und der Arbeitgeber seinen Sitz hat in der Schweiz, dann kann damit die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bleiben. Der Antrag...
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