Betriebliche Datenschutzbeauftragte
Interessenkonflikte und Selbstkontrolle Betriebliche Datenschutzbeauftragten haben unter anderem die die Aufgabe Unternehmen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Pflichten zu beraten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu kontrollieren. Der Datenschutzbeauftragte*r mus dabei, neben nachweisbare Fachkunde im Datenschutzrecht und -Praxis, über folgenden Fähigkeiten verfügen; juristische Kenntnisse; IT-Kenntnisse; betriebswirtschaftliche Kenntnisse; zuverlässigkeit; unabhängigkeit. Die unabhängigkeit wird dabei oft falsch verstanden. Der Datenschutzbeauftragte*r kann selbstverständlich auch ein Mitarbeiter des Unternehmens sein. Dabei muss allerdings der Artikel 38 Abs.6 Satz 2 beachtet werden: [su_note note_color="#FFFF66" text_color="#333333" radius="3" class=""] „Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.“ [/su_note] Der Datenschutzbeauftragte darf im Unternehmen also keine Aufgaben erfüllen, die zu einem Interessenkonflikt führen...
Weiterlesen