Selbstauskunft von Mietinteressenten

Ein heikles Thema, bei dem in der Praxis wohl noch Optimierungsbedarf besteht.

Mieten und Wohnen (Wohnungswirtschaft)

Der Wunsch eines Vermieters, eine Immobilie an möglichst vertrauenswürdige und solvente Personen zu vermieten, ist verständlich. Gleichzeitig möchte ein Vermieter auch wenig Mieterwechsel und Leerstand haben. Was liegt also näher, als den „Bewerbungsprozess“ für eine Wohnung an einem Makler abzugeben. Erfahrene Makler können den Bewerbungsprozess so gestalten, dass Informationen, welche von den Mietinteressenten abgefragt werden, mit denen sich Solvenz, Vertrauenswürdigkeit und dauerhaftes Mietinteresse abschätzen lässt.

Allerdings müssen Makler die Rechte der Mietinteressenten bei Selbstauskünften beachten. Hierzu muss der Makler sich auf jeden Fall mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auseinandersetzen.

Jedem wird klar sein, dass ein Makler und der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Fragen haben. Der Mietinteressent darf dabei aber nicht überfragt werden, was bedeutet das die erfragten Daten erforderlich sein müssen, um eine Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit einem konkreten Bewerber auch unter Bonitätsgesichtspunkten treffen zu können.

Der Umfang des Fragerechts hängt maßgeblich vom Status des Vermietungsprozesses ab.

Besichtigungstermin

Vermieter / Makler dürfen nur solche Daten von Mietinteressenten erheben und verarbeiten, die für die Durchführung der Besichtigung wichtig sind.
In der Regel sind dies also nur der Name und Kontaktdaten (Telefonnummer und/oder E-Mail Adresse).
Die gesetzliche Grundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, das berechtigte Interesse des Maklers bzw. des Vermieters.

Bereits hier sollte der Makler bereits vor Anfang seiner tätigkeit beachten das die DS-GVO bereits hier eine Interessenabwägung fordert. Diese Interessenabwägung muss im Datenschutz Management System des Maklers dokumentiert und auffindbar sein.

Mietinteressent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen

Sofern der Mietinteressent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, sind weitere Fragen zulässig. Spätestens jetzt entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu den künftigen Vermietern. Ab jetzt ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO maßgebend.

Dabei ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO nur die gesetzliche Grundlage (die Erlaubnis) zur Datenverarbeitung. Nicht mehr und nicht weniger!

Für alle weitere Fragen an einem Mietinteressenten muss das Fragerecht des Maklers/Vermieters geklärt werden.
Für eine Beurteilung dieser Frage ist maßgebend, inwieweit die begehrten Angaben mit dem Mietverhältnis über Wohnraum in einem objektiven Zusammenhang stehen und ob schutzwürdige Interessen der Mietinteressenten am Ausschluss der Datenerhebung bestehen.

Wie in der DS-GVO vorgesehen muss der Makler dazu vor Anfang der Datenverarbeitung, also vor Erstellung seines Fragenkatalogs, eine Interessenabwägung vornehmen. Bei der Interessenabwägung sind die Interessen des Maklers bzw. Vermieters gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mietinteressenten abzuwägen.

Verwendung von Einwilligungserklärungen

Eine Verwendung von Einwilligungserklärungen gegenüber Mietinteressenten in zur Informationsfragen zur Selbstauskunft ist auf jeden Fall nicht das richtige Mittel zur Datenerhebung.

Einerseits weil, dass das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage eine Einwilligung für dieselbe Datenverarbeitung ausschließt. Anderseits erfordert eine wirksame Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DS-GVO eine freie Entscheidung der betroffenen Person. Wird der Abschluss des Mietvertrags jedoch von der Erhebung bestimmter Angaben des Mietinteressenten abhängig gemacht, entsteht eine Zwangslage, in der keine freiwillige und damit wirksame Einwilligungserklärung zustande kommen kann.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema

finden Sie bei der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK)

Die DSK, hat am 24. Januar 2024 eine Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften von Mietinteressenten veröffentlicht.

 

Selbstauskunft von Mietinteressenten

Ein heikles Thema, bei dem in der Praxis wohl noch Optimierungsbedarf besteht.

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Hinweis:

Datenschutzberatung und -assistenzEine Datenschutzberatung durch mich ersetzt nicht die Rechtsberatung durch einen Juristen, denn auch ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der laut DS-GVO eine beratende Funktion hat, ist kein Fachanwalt. Dieses bezieht sich auch auf meine Tätigkeit als Datenschutz-Consultant  und -Auditor (TÜV),.

Sobald eine Rechtsberatung erforderlich oder gewünscht wird, stelle ich in Absprache mit Ihnen ein Expertenteam zusammen.