Schulung und Qualifikation im Umgang mit KI-Systemen
Unternehmen müssen für den allgemeinen Einsatz von KI-Systemen die KI-Kompetenz ihres Personals nachweisen.
Relevanter Artikel der KI-Verordnung:
Artikel 4 stellt allgemeine Prinzipien für den Einsatz von KI auf und legt fest, dass alle Beteiligten, die mit KI-Systemen arbeiten oder diese einsetzen, über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter entsprechend geschult sein müssen, um:
- Die Funktionsweise und Grenzen des KI-Systems zu verstehen,
- Die Risiken des KI-Systems einschätzen zu können,
- Verantwortungsbewusst mit dem KI-System umgehen zu können, um ethische, sichere und rechtskonforme Anwendungen zu gewährleisten.
Dies gilt für alle Arten von KI-Systemen!
Schulung und Qualifikation bei hochrisiko KI-Systemen
Die nachfolgende Artikeln geben ebenfalls hinweise zu den anforderungen zur Schulung und Qualifikation der Betreiber und seine Mitarbeiter risikobehafteten Umgebungen.
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Artikel 9 (Risikomanagement)
Artikel 9 und Erwägungsgrund 65 verpflichtet auch Betreiber von hochrisikobehafteten KI-Systemen dazu, ein Risikomanagementsystem einzurichten. Teil dieses Systems ist auch die Schulung von Mitarbeitern, die mit diesen KI-Systemen interagieren, da sie über das notwendige Wissen verfügen müssen, um die Risiken zu verstehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Schulungen sind somit ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements.
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Artikel 13 (Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte)
Artikel 13 und die Ewägungsgrunde 66 und 72 verpflichtet die Anbieter den Betreiber (Anwender bzw. Einsatzkräfte) ausreichende transparente und technische Informationen bereitzustellen damit diese (der Betreiber) seine Pflichten nachkommen kann. Diese Pflichten beinhalten auch Schulung und Qualifikation der Mitarbeiter ( Einsatzkräfte)
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Artikel 14 (Menschliche Aufsichtsbehörden)
Die Überschrift von Artikel 14 lässt vermuten das es sich hier um eine behördliche Aufsichtsstelle handelt, aber insbesondere durch die Erwägungsgrunde 73 und 66 wird klar das dieser Artikel die allgemeine menschliche Aufsicht der Systeme betrifft. Auch hier wird die Schulung und Qualifikation der Mitarbeiter expleziet gefordert.