Möglicherweise haben Sie, wie viele anderen auch, schon mal eine dienstliche E-Mail an Ihre private E-Mail-Adresse weitergeleitet. Der Grund für diese Weiterleitung ist nicht weiter wichtig.
Vielmehr ist es wichtig zu wissen das dieses als schweren Vertrauensbruch gewertet wird und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigt.
So entschied das OLG München (Az. 7 U 351/23 e) kürzlich: Ein Vorstandsmitglied, das über längere Zeit vertrauliche E-Mails an seine private E-Mail-Adresse schickte, verstieß trotz der offenen Weiterleitung im CC gegen die DS-GVO und handelte damit rechtswidrig.
Verstoß gegen die DS-GVO und Vertrauensbruch
Obwohl das Vorstandsmitglied seine private E-Mail-Adresse sichtbar in den CC gesetzt hatte, und somit den Eindruck erwecken könnte, dass er im guten Glauben handelte, bewertete das Gericht dieses Verhalten als objektiv rechtswidrig und als ein schwerer Vertrauensbruch. In seiner Urteilbegründung betonte das Gericht ferner, dass hier auch gegen die DS-GVO verstoßen wurde, da die Übermittlung ohne Einwilligung und auf nicht ausreichend gesicherten privaten Servern erfolgte.
Verantwortung von Unternehmen und Führungskräften
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit von klaren unternehmensinternen Richtlinien im Umgang mit dienstlichen E-Mails. Alle am Unternehmen Beteiligte müssen über die Risiken und rechtlichen Konsequenzen einer Weiterleitung von E-Mails an private Adressen informiert und geschult werden. Auch wenn es manchmal notwendig erscheint, dürfen sensible Daten, wie z.B. Gehaltsabrechnungen, interne Absprachen oder dienstliche Anweisungen, nicht ohne vorherige Absprache mit den Betroffenen und Geschäftsleitung weitergeleitet werden.
Unternehmensinternen Richtlinien
Hat Ihr Unternehmen bereits Richtlinien zu dem Umgang mit dienstlichen E-Mails herausgegeben? Gibt es klare Anweisungen und/oder Schulungen zu diesem Thema?
Wenn nicht, dann besteht hier ein akuter Handlungsbedarf!