Die Datenschutz-Grundverordnung schützt nicht nur die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung enthält auch Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Wie hoch ein DSGVO Bußgeld ist, entscheiden die Landesbeauftragten der Datenschutzbehörden im Einzelfall. Der Bußgeldrahmen ist sehr hoch und in Art. 83 DS-GVO festgehalten. Im wesentlichen gibt es zwei Kategorien;
1: Verletzt ein Unternehmen seine Compliance-Pflichten oder bestimmte Vorschriften der DS-GVO, ist ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro möglich. Die Aufsichtsbehörden verhängen alternativ ein Bußgeld von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
2: Missachtet ein Unternehmen eine Anweisung einer Aufsichtsbehörde, sind die Geldbußen doppelt so hoch. DS-GVO Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sind auch in anderen Situationen möglich.
Die Aufsichtsbehörde verhängt immer den höheren Betrag!
Sofern keine besonders schutzwürdige Daten verarbeitet werden, sind Verarbeitungsverantwortliche von kleine und mittelständische Unternehmen, Handwerker und Vereine selbst für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Diese Unternehmen können auf freiwillige Basis einen externer oder interner Datenschutzbeauftragen bestellen. Sie können sich aber auch durch einen Sachkündigen (DPO) unterstützen lassen.
Ausnahme von dieser Regel sind die Unternehmen die besonders schutzwürdige Daten verarbeiten. Dies können z.B. Altenheime und Kinderheime sein. Auch kleine Unternehmen die personenbezogene Daten verarbeiten die einer Datenschutz-Folgeabschätzung unterliegen oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung Daten (personenbezogen oder anonymisiert) übermitteln, müssen einen DSB benennen / bestellen. Diese unternehmen müssen ab den ersten Mitarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benennen / bestellen.
Ab 20 Personen müssen Unternehmen, Organisationen und Vereine auf jeden Fall einen externer oder interner Datenschutzbeauftragten benennen / bestellen.