Haftung des Geschäftsführers bei fehlendem DS-GVO-Management
Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers Mit einer Entscheidung (Az. 12 U 1520/19) vom 30. März 2022 hat das OLG Nürnberg sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße auseinandergesetzt Das OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidung vom 30.03.2022 (Az. 12 U 1520/19) mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße auseinandergesetzt. Dieses Urteil lässt sich problemlos auf die DS-GVO und das Datenschutzmanagement übertragen. Der Beklagte hatte es im vorliegenden Fall unterlassen, erforderliche Compliance-Strukturen zu schaffen, die zum einen ein rechtmäßiges und effektives Handeln gewährleisten und zum anderen die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Jede Gesellschaft verarbeitet in ihren Arbeitsprozessen und ihrer unternehmerischen Tätigkeit personenbezogene Daten von Kunden und Vertragspartnern, sodass die Einhaltung und Überwachung des Datenschutzes im...
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