Schadensersatz bei einem möglichen Missbrauch von persönlicher Daten
Bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs kann einen immateriellen Schaden darstellen und zu Schadenersatzforderungen führen. (EuGH C-340/21 – 14.12.2023) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt das bereits bei einem möglichen Missbrauch von persönlichen Daten einen Schadenersatz durch den/die betroffene eingefordert werden kann. Für Verantwortliche (Unternehmen) bedeutet dieses: Um einen Schadenersatzanspruch abzuwehren, muss das Unternehmen welches Opfer eines Cyberangriffs wurde nachweisen können, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet waren, um einen solchen Angriff zu verhindern. Der Verantwortliche muss nachweisen können das er "in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich" ist. Für Betroffenen bedeutet dieses: Betroffenen können nicht einfach behaupten, dass sie einen immateriellen Schaden erlitten haben. Sie müssen nachweisen das sie bereits durch eine mögliche zukünftige missbrauchs ihrer personenbezogenen Daten geschädigt wurden....
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