Auskunftanfrage nach Art. 15 DS-GVO – Empfängerkategorien reichen meist nicht aus!
Informationen zum Verfahren EuGH C-154/21 – Sie müssen (meistens) auch die Empfänger der personenbezogenen Daten namentlich nennen!
Der Fall:
Auskunftanfrage zu den Empfänger seiner personenbezogenen Daten
Ein Kunde hatte Auskunft über die Empfänger Daten verlangt.
Das Unternehmen teilte ihm daraufhin mit, sie verwende personenbezogene Daten im rechtlich zulässigen Rahmen. Außerdem biete sie diese Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke an. Das Unternehmen war der Meinung, diese Auskunft genüge, weil es nach Art. 15 DS-GVO ein Auskunftsrecht gibt, über „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“.
Im Gerichtsverfahren wurde das Unternehmen etwas genauer: Die Geschäftskunden seien werbetreibende Handelsunternehmen und Adressverlage. Auch diese etwas genauere Auskunft reichte dem Kunden nicht, da er mit dieser Auskunft keine für Ihm ausreichende Informationen bekommen hatte, um seine Rechte nach Art. 15 DS-GVO vollständig auszuüben.
Die EuGH-Entscheidung im Verfahren C-154/21:
Empfängerkategorien reichen nur ausnahmsweise
Damit die Auskunft-ersuchende Person seine Rechte nach Art. 15 DS-GVO vollständig ausüben kann sind Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet die Empfänger der personenbezogenen Daten namentlich zu nennen.
Es gibt aber auch Ausnahmen
Der Gesetzgeber lässt in folgenden Ausnahmefällen eine zu das nur die Kategorien der betreffenden Empfänger mitgeteilt werden:
- Es ist Ihnen (noch) nicht möglich, die Empfänger zu identifizieren.
- Sie weisen nach, dass die geforderte Auskunft offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
Nach Art. 15 DS-GVO …..
hat jede natürliche Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 12 Abs. 3 DS-GVO
„Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.
Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.“