Angemessenheitsbeschluss für die USA

DSGVO News

Das Datenschutzabkommen zwischen der EU und der USA

Update 17.07.2023

Die Website https://www.dataprivacyframework.gov/s/ ist jetzt aktiv und es sind unter URL https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search Unternehmen auffindbar.

Verantwortliche müssen prüfen, ob das in den USA ansässige Unternehmen auf dieser Liste auffindbar ist. Erst wenn dies der Fall ist, ist der Angemessenheitsbeschluss eine rechtliche Grundlage für eine Übertragung von personenbezogenen Daten in den USA.

Warum das so ist, möchte ich nachstehend erläutern.

Wenn man sich diesen Angemessenheitsbeschluss mal näher ansieht und mit vorhergehenden Beschlüssen vergleicht, fällt auf das dieser nicht generell für ein gesamtes Gebiet, wie z.B. den USA, getroffen würde.

In diesem besonderen Fall ist der Angemessenheitsbeschluss nur dann gültig, wenn ein in den USA ansässiges Unternehmen sich selbst zertifiziert hat und dieses vorweisen kann.

Dabei reicht es nicht aus, dass das Unternehmen dieses nur mal eben so auf Ihre Unternehmenswebsite erklären kann, laut dem Datenschutzabkommen / Angemessenheitsbeschluss muss das Unternehmen zwingend gelistet sein auf der Website:

dataprivacyframework.gov der US-Export-Behörde International Trade Administration.

 

Erledigt: 17.07.2023

Diese Website ist am 14 Juli 2023 – 20:20 noch
„Under Construction“!

Somit fehlt auch die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer in den USA auf Basis dieses Angemessenheitsbeschlusses.

 

Mein Fazit

Erst nachdem in den USA ansässige Unternehmen sich selbst zertifiziert haben und diese auf dieser Website auffindbar sind, ist der Angemessenheitsbeschluss eine rechtliche Grundlage für eine Datenübertragung in den USA.