Nachdem bereits in Österreich eine Abmahnwelle im Zusammenhang mit Google Fonts stattgefunden hat, ist diese jetzt auch in Deutschland angekommen. Auffällig ist, dass diese Abmahnungen ausschließlich von Rechtsanwalt Kilian Lenard für seinen Mandanten Martin Ismail stammen.
Eine kurze Überprüfung der im Schreiben genannte Rechtsurteile gibt erste Hinweise auf eine mögliche rechtswidrige Forderung.
16 Sa 761/20
Betrifft:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche der Beklagten, ferner um Freistellung von Rechtsanwaltskosten, restliche Bonusansprüche für das Jahr 2018 und Schadensersatzansprüche wegen behaupteten datenschutzwidrigen Verhaltens.
Quelle https://openjur.de/u/2363401.html
31 O 16606/20
Betrifft:
Der Kläger ist Kunde der Beklagten. Vor dem Eingehen der Geschäftsbeziehung hat der Kläger der Beklagten, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, zahlreiche personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der einzelnen Daten wird auf die Klageschrift Seiten 3 und 5 Bezug genommen (vgl. auch Anlage K 2). Außerdem musste er sich mittels Postident-Verfahren legitimieren, wobei sein Personalausweis abfotografiert wurde. In der Folgezeit nutzte der Kläger sein Kundenkonto für die Geldanlage in Aktien und Wertpapiere. Am 19.10.2020 wurde der Kläger von der Beklagten darüber informiert, dass von unbefugten Dritten unrechtmäßig auf einen Teilbestand der in Ihrem Datenarchiv abgelegten Daten zugegriffen wurde. Von Kläger wurden die folgenden Daten entwendet….
Quelle: https://openjur.de/u/2381711.html
2 C 133/21
Betrifft:
- adresshandel-und-recht.de
- 300 EUR DSGVO-Schadensersatz für unerlaubte E-Mail
- weniger anzeigen
- io
- Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Nutzung einer anwaltlichen E-Mailadresse.
- io
- Schmerzensgeld, Werbung, Verletzung, Versorgung, Frist, Festsetzung, Zeitpunkt, Auskunft, Schadenersatz, Herkunft, Ware, Einwilligung, Unterlassungsverpflichtung, Internet, Verarbeitung personenbezogener Daten, berechtigtes Interesse, Zulassung der Berufung.
Rechtmäßigkeit der Abmahnung
Des Weiteren ist zu beachten das diese Abmahnung durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ als missbräuchlich gelten könnte (§8c Ziffer 1 bis 7). Für betroffenen könnte es sich lohnen den Link zu folgen und ggf. sich mit anwaltlicher Hilfe gegen diese Abmahnung zu Wehr zu setzen.
Da ich keine Rechtshilfe oder -beratung geben darf, kann ich nur auf die Fragwürdigkeit dieser Abmahnung aufmerksam machen.
Hinweise zur Verwendung von „Google Fonts“
Google Fonts sind von Google bereitgestellte Schriftarten, die Webseiten verwenden können, um Text einheitlich anzuzeigen. Google erlaubt (Stand November 2022) den kostenlosen Download und die Nutzung seiner Fonts auch für gewerbetreibende. Durch eine fehlerhafte Einbindung und Verwendung von Google Fonts, ohne eine vorherige Einwilligung (DS-GVO Art. 6 Abs. 1 a) führt wegen der Weitergabe der IP-Adresse des Betroffenen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 823 BGB.
Als Datenschutzberater empfehle ich daher die Google Fonts lokal einzubinden, damit keine Übertragung der IP-Adresse des Websitebesuchers an Google erfolgt. Nach Lokaler Einbindung der Google Fonts muss unbedingt die Verbindung zum Google Server getrennt werden. Diese Überprüfung sollten Sie unbedingt vornehmen (lassen) und dokumentieren.
Hinweis: Eine Datenschutzberatung durch mich ersetzt nicht die Rechtsberatung, denn auch ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der laut DS-GVO eine beratende Funktion hat, ist kein Fachanwalt. Sobald eine Rechtsberatung erforderlich oder gewünscht wird, stelle ich in Absprache mit Ihnen ein Expertenteam zusammen.