3G am Arbeitsplatz

DSGVO News

Arbeitgeber müssen den 3G-Status ihrer Mitarbeiter kontrollieren und dokumentieren. Aber worauf muss hier in Bezug auf Datenschutz geachtet werden?

Die nachfolgende Regelung gilt vorerst bis zum 19. März 2022.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeiten täglich auf das Vorhandensein einer aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest kontrollieren und dieses dokumentieren.
Bei Geimpften ist einmalig der Impfstatus zu kontrollieren. Die Gültigkeitsdauer muss nicht erfasst werden.
Bei Genesenen ist einmalig auch der Genesenenstatus und bei Ablauf vor dem 19. März 2022 die Gültigkeitsdauer des Zertifikats zu dokumentieren.

Die bei der Kontrolle verarbeitete Gesundheitsdaten gehören zu den besonderer Kategorien personenbezogener Daten welche nach DS-GVO Art. 9 besonders zu schützen sind. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass diese Informationen entsprechend geschützt abgelegt werden (entweder digital oder in Papierform).

Jede Verarbeitung der Daten muss den Mitarbeitern nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO mitgeteilt werden. Die Verarbeitungen müssen im Verarbeitungsverzeichnis, im Löschverzeichnis und bei einer Löschung im Löschprotokoll aufgenommen werden.

Obenstehendess ist eine Zusammenfassung des Infektionsschutzgesetzes § 28b weiche hier in der Originalfassung heruntergeladen werden kann.


Mehr Informationen, Fragen und Antworten zum Gesetz

Quelle: (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/corona-faqs-betrieblicher-infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=4)